Datenschutz in der Arztpraxis – Teil 2 –
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig!
So, oder so ähnlich, lesen wir es immer wieder. Doch was sicher auch ernst gemeint ist, wird schnell ad absurdum geführt. Im Teil 2 unserer Reihe „Datenschutz in der Arztpraxis“ beleuchten wir die folgende Situation.
Wir befinden uns in einer typischen deutschen Anlaufpraxis. Am Empfangstresen ereignet sich folgendes Gespräch, welches Sie, da Sie ja mit nur 2m „Diskretionsabstand“ dahinterstehen, mitverfolgen können.
Patient: „Guten Tag, Ich hatte einen Unfall.“
Mitarbeiterin: „War es ein Arbeitsunfall?“
P: „Ja.“
MA: „Geben Sie mir bitte Ihre Krankenversichertenkarte. Wer ist Ihr Arbeitgeber?“
P: „Bitte schön. [gibt ihr die Karte] Ich arbeite bei der Müller Logistik AG.“
MA: „Herr Meier. Ihre Adresse in der Hauptstraße 47 ist noch korrekt?“
P: „Ja.“
MA: „Schön. Würden Sie mir noch Ihre Telefonnummer geben?“
P: „Ok. 0171 123 456 78“
MA: „Danke. Bei welcher Berufsgenossenschaft ist Ihre Firma?“
P: „Bei der BGHW.“ (Ja, er wusste es wirklich.)
MA: „Was ist passiert?“
P: „Mir ist beim Paletten Transport ein schwerer Karton auf den Fuß gefallen und ich kann seitdem nicht mehr richtig auftreten.“
MA: „Wan war das?“
P: „Vor einer Stunde.“
MA: „Wann haben Sie heute Morgen mit der Arbeit begonnen?“
P: „06:30 Uhr“
[…]
Das Gespräch ging dann noch eine Weile weiter und endete damit, dass der Patient sich in den Wartebereich setzen sollte, von wo er dann zur Voruntersuchung gerufen wurde.
„Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig.“
Wirklich?
Nach dem Gespräch wissen wir nun, wo Herr Müller arbeitet und was er dort wahrscheinlich tut, wo er wohnt, wann er mit seiner Arbeit beginnt, und wir kennen seine Telefonnummer.
Nötig wäre das nicht.
Selbstverständlich ist die Erhebung dieser Daten erforderlich. Einerseits zur Abwicklung der Verwaltungsaufgaben, andererseits aber auch zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Praxisorganisation. Bei diesem Beispiel geht es nicht um das „Was“, sondern um das „Wie“.
Und hier sind wir beim Grundsatz der Vertraulichkeit angekommen. Dem, aus unserer Sicht, wichtigsten Grundsatz der Verarbeitung personenbezogener Daten. Vertraulichkeit bedeutet in diesem Fall, die personenbezogenen Daten davor zu schützen, dass diese durch unbefugte Personen verarbeitet werden, wozu auch schon die bloße Einsichtnahme gehört.
Wie ließe sich nun die geschilderte Situation verhindern?
Das verrückte dabei ist, dass die Praxis, in der dieses Gespräch stattfand, dies vorher bereits richtig gemacht hatte. Der Empfangstresen befand sich noch vor der Pandemie in einem geschlossenen, wenn auch verglasten Besprechungsraum. Dort wurden alle Daten in einer vertraulichen Atmosphäre erhoben.
Natürlich ist es klar, dass hierfür die räumlichen Gegebenheiten vorhanden sein müssen. Wenn Sie es aber sind, ist somit eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet.
Aber auch, wenn die Räume knapp sind, können Maßnahmen ergriffen werden, um ein höheres Maß an Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Erhebung der Daten mittels eines Formulars könnte hier Abhilfe schaffen. So bekommen nicht nur neugierige Ohren nichts mehr zu hören, sondern es werden auch Übermittlungsfehler durch undeutlich Aussprache reduziert.
Bei der Sicherstellung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, aber auch der digital und analog verarbeiteten Daten kann Ihnen ein Datenschutzbeauftragter unterstützend zur Seite stehen.
Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie diese Möglichkeit, damit Sie zukünftig mit voller Überzeugung sagen können:
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig!
Autor: Thomas Riegel-Mottlau
14. März 2023