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Faxgerät und Datenschutz sind nicht vereinbar

Faxgerät und Datenschutz – Warum der Faxversand nicht DSGVO-konform ist

Stellen Sie sich vor, Ihr Hausarzt sendet Ihnen eine Postkarte mit der Diagnose Ihres letzten Besuchs, sodass jeder, der sie in die Hände bekommt, Ihre Diagnose lesen kann. Das klingt absurd, aber genau das passiert täglich in Deutschland – nur, dass die „Postkarte“ in diesem Fall eine Faxnachricht ist. Trotz moderner Alternativen wird das Faxgerät immer noch für den Versand von Arztberichten genutzt, nach dem Motto: „Das haben wir immer so gemacht.“

Datenschutz und Faxgeräte: Ein Verstoß gegen die DSGVO

Was viele Mediziner nicht wissen: Der Versand von Patientendaten per Fax verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz, Dr. Sommer, stellte im Mai dieses Jahres fest, dass der Faxversand von Patientendaten unsicher ist. Früher wurden Faxe über eine End-to-End-Verbindung zwischen zwei Geräten verschickt. Heute jedoch laufen sie häufig unverschlüsselt über das Internet – vergleichbar mit einer unverschlüsselten E-Mail und damit genauso unsicher wie eine Postkarte.

Alternative zum Fax: Sichere Kommunikationsmittel nutzen

Wenn Sie immer noch auf das Fax setzen, ist es höchste Zeit, auf sichere Alternativen umzusteigen. Die Übermittlung medizinischer Dokumente, die personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 DSGVO enthalten, sollte nicht mehr per Fax erfolgen. Besonders sensible Daten wie Diagnosen (Artikel 9 DSGVO) könnten bei Versand via Fax als Verletzung der Schweigepflicht angesehen werden.

Unterstützung bei der Umsetzung der DSGVO

Haben Sie Fragen zur sicheren Übermittlung personenbezogener Daten oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der DSGVO? Das Team der Konzept 17 GmbH steht Ihnen als erfahrener Partner zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich.

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14. Oktober 2021

 

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