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Datenschutz bei Todesfällen

Lebensende = Ende der DSGVO? Was mit Daten Verstorbener passiert

Regelmäßig werden wir bei unseren Beratungsgesprächen und Mitarbeitenden-Sensibilisierungen gefragt, was mit personenbezogenen Daten von Verstorbenen passiert und ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch für diese Daten gilt. Ist das Lebensende gleichbedeutend mit dem Ende der DSGVO?

Zunächst die gesetzliche Grundlage

In der Datenschutzgrundverordnung wird in der Definition der personenbezogenen Daten nur von „natürlichen Personen“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) gesprochen. Doch der Erwägungsgrund 27 schafft Klarheit: „Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener“. Von der Öffnungsklausel, die den einzelnen Mitgliedsstaaten eigene Regelungen für die Daten Verstorbener ermöglicht, hat der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Das bedeutet konkret, dass die DSGVO nicht für Daten Verstorbener gilt und insbesondere die Betroffenenrechte nicht auf die Erben übergehen. Dennoch können Verantwortliche mit den Daten Verstorbener wenig anfangen. Verstorbene können keine neuen Verträge abschließen und viele Datenverarbeitungen werden wirkungslos. Trotzdem endet der Datenschutz nicht mit dem Tod. Über das postmortale Persönlichkeitsrecht ist das Ansehen von Personen über den Tod hinaus geschützt.

Was sollten Sie als Verantwortlicher beachten?

Wenn Angehörige mit einer Todesnachricht an Sie herantreten und bestimmte Auskünfte verlangen, sollten Sie den Fall sehr genau prüfen. Klären Sie, ob die Angehörigen tatsächlich berechtigt sind, Auskunft über die verstorbene Person zu erhalten. Stellen Sie sicher, dass alle Werbemaßnahmen, die an den Verstorbenen gerichtet sind, eingestellt werden. Beachten Sie, dass Aufbewahrungspflichten, z. B. aus dem Steuerrecht, nicht mit dem Tod des Rechnungsempfängers erlöschen. Prüfen Sie sorgfältig, wie Sie mit den personenbezogenen Daten weiter umgehen.

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30. September 2022

 

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