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Meldung von Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33 DSGVO

Meldung von Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33 DSGVO

Datenschutzverletzungen können in jedem Unternehmen vorkommen. In solchen Fällen ist es entscheidend, schnell zu reagieren und die Anforderungen des Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfüllen. Sobald Sie eine Datenschutzverletzung feststellen, sollten Sie sofort Ihren Datenschutzbeauftragten informieren. Gemeinsam können Sie bewerten, ob die Verletzung meldepflichtig ist und ob ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht. Die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde muss unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden erfolgen.

Wichtige Schritte bei einer Datenschutzverletzung

Wenn die Meldefrist von 72 Stunden überschritten wird, muss dies gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet werden. Die Meldung muss durch den Verantwortlichen erfolgen und folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Art der Datenschutzverletzung
  • Ungefähre Anzahl der betroffenen Personen und Datensätze
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Anlaufstelle für Informationen
  • Wahrscheinliche Folgen der Verletzung
  • Ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung der Verletzung
  • Maßnahmen zur Abmilderung möglicher nachteiliger Auswirkungen


Vorläufige Meldung und Nachreichung von Informationen

Falls diese Informationen nicht innerhalb der Frist vorliegen, kann eine vorläufige Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen. Die notwendigen Informationen können dann später nachgereicht werden.

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1. Oktober 2021

 

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