Verstoß gegen Urheberrecht – Droht die nächste Klagewelle? Neue Auskunftspflicht ab Juni 2023
Ab dem 7. Juni 2023 tritt eine wichtige Neuerung im Urheberrecht in Kraft, die Betreiber von Homepages und Webshops betrifft, die Fotos, Filme oder Texte verwenden, die sie nicht selbst erstellt, sondern entgeltlich erworben haben. Diese Änderung könnte zu einer neuen Klagewelle führen, wenn ein möglicher Verstoß gegen das Urheberrecht festgestellt wird.
Auskunftspflicht nach § 32d UrhG
Zur Stärkung des Urheberrechts wurde eine Auskunftspflicht eingeführt, die ab dem genannten Datum greift. Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Werke auf Ihrer Website nutzen, sind Sie verpflichtet, dem Urheber regelmäßig Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang Sie durch die Nutzung Erträge erzielen. Diese Auskunftspflicht besteht auch für bestehende Nutzungsverträge und muss mindestens einmal jährlich erfolgen, ohne dass der Urheber diese anfordern muss.
Ausnahme von der Auskunftspflicht
Eine Ausnahme von dieser Regelung kann bestehen, wenn die Auskunftserteilung im Vergleich zu den erzielten Erträgen unverhältnismäßig ist. In welchem Umfang diese Verhältnismäßigkeit zutrifft, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt und sollte sorgfältig geprüft werden.
Handlungsempfehlungen
Um möglichen Klagen vorzubeugen, sollten Sie überprüfen, ob Sie Werke nutzen, die dem Urheberrecht unterliegen und ob entsprechende Verträge mit den Urhebern bestehen. Wenn Sie auskunftspflichtig sind, empfiehlt es sich, einen klaren Prozess zur regelmäßigen Auskunftserteilung zu implementieren.
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10. Februar 2023