Datenschutz beim Aushängen von Dienstplänen: Worauf Unternehmen achten müssen
Auch das Aushängen eines Dienstplans fällt unter den Bereich des Datenschutzes, da hierbei personenbezogene Daten der betroffenen Mitarbeitenden veröffentlicht werden. Grundsätzlich besteht keine Notwendigkeit, dass ein Arbeitnehmer den vollständigen Dienstplan einsehen muss. Eine vollständige Veröffentlichung ist jedoch möglich, wenn alle Mitarbeitenden dieser Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dienstpläne und personenbezogene Daten
In Dienstplänen finden sich unterschiedliche Informationen, die zu den personenbezogenen Daten der jeweiligen Mitarbeitenden gehören. Dazu zählen nicht nur Name und Geburtsdatum, sondern auch Einsatz- und Urlaubszeiten. Daher ist der Datenschutz auch beim Dienstplan von besonderer Bedeutung.
Datenschutz in der Praxis: Herausforderungen bei der Veröffentlichung von Dienstplänen
In vielen Unternehmen, insbesondere in der Gastronomie und Pflege, ist es üblich, die Dienstpläne einer gesamten Abteilung auszuhängen und so für alle Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Dies erleichtert den Tausch einzelner Schichten unter den Mitarbeitenden. Allerdings ergeben sich hierbei datenschutzrechtliche Herausforderungen: Im Dienstplan können neben den Vollnamen auch Schichten, Urlaubszeiten und manchmal sogar Geburtsdaten stehen. Solche Details gewähren tiefe Einblicke in die Privatsphäre der betroffenen Mitarbeitenden, was zu Datenschutzproblemen führen kann.
Je mehr Informationen entgegen dem Grundsatz der Datensparsamkeit veröffentlicht werden, desto größer ist das Risiko, dass andere Mitarbeitende unbefugten Einblick in die persönlichen Daten ihrer Kolleg*innen erhalten. Dabei haben nur der Arbeitgeber und die betroffenen Mitarbeitenden ein Recht auf die Kenntnis dieser Daten.
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6. Januar 2023